Rn 1

Nach § 257 kann aus dem Plan die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Die neue Vorschrift, die die Titulierung der Forderungen der Insolvenzgläubiger durch den Plan und die gerichtliche Zuständigkeit bei der Vollstreckung regelt, übernimmt ohne wesentliche Änderung des Inhalts die Regelungen des früheren Vergleichsrechts (§§ 85, 86 VerglO, vgl. auch § 194 KO und § 16 Abs. 4 GesO). Es soll vermieden werden, dass sich der Gläubiger bei nicht erfolgender Planerfüllung erst auf dem Klageweg einen Vollstreckungstitel verschaffen muss.[1]

[1] MünchKomm-Huber, § 257 Rn. 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge