Rn 25

Wie bereits ausgeführt (s. o. Rn. 20 und Rn. 23), darf der vorläufige Insolvenzverwalter das Verfahren auch dann nicht fortführen, wenn das zur Verfügung stehende Schuldnervermögen nicht ausreicht und er die Hoffnung hegt, die Teilungsmasse ließe sich so vergrößern. Nicht befriedigte Gläubiger müssen sich nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich an den Schuldner halten, wenn nicht daneben eine persönliche Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters begründet ist (Rechtsgedanke des § 34 Abs. 3 Satz 3).[65]

 

Rn 26

Bei der Verteilung muss er sich an die Rangordnung des § 209 Abs. 1 halten, die analog anzuwenden ist.[66] Dementsprechend sind zunächst die Kosten (§ 209 Abs. 1 Nr. 1) und sodann die sonstigen Massegläubiger (§ 209 Abs. 1 Nr. 3) zu befriedigen.[67] Eine Rückstufung nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 ist nicht denkbar, da es im Eröffnungsverfahren keine Anzeige der Masseunzulänglichkeit gibt.[68] Können schon auf der ersten Stufe die Kosten nicht vollständig gedeckt werden, sind diese verhältnismäßig unter Berücksichtigung der Rangklassen des analog anwendbaren § 207 Abs. 3 Satz 1 zu berichtigen.[69] Das Ausfallrisiko des vorläufigen Insolvenzverwalters[70] stellt keine unzumutbare Härte dar. Er kann mit Zustimmung des Insolvenzgerichts einen Vorschuss vereinnahmen (§§ 10, 9 InsVV)[71] und soll im Falle einer fehlenden Kostendeckung ohnehin seine Tätigkeit einstellen (vgl. die Kommentierung bei § 21 Rn. 47).

[65] Kübler/Prütting/Bork-Pape, § 25 Rn. 16; Nerlich/Römermann-Zimmermann/Mönning, § 25 Rn. 24.
[66] HambKomm-Schröder, § 25 Rn. 8; MünchKomm-Haarmeyer, § 25 Rn. 25; Kübler/Prütting/Bork-Pape, § 25 Rn. 16; Nerlich/Römermann-Zimmermann/Mönning, § 25 Rn. 24; Uhlenbruck-Vallender, § 25 Rn. 21.
[67] AG Duisburg DZWIR 2000, 306 (307); FK-Schmerbach, § 25 Rn. 25; Kübler/Prütting/Bork-Pape, § 25 Rn. 16.
[68] Nerlich/Römermann-Zimmermann/Mönning, § 25 Rn. 24.
[69] Nerlich/Römermann-Zimmermann/Mönning, § 25 Rn. 25.
[70] Hierzu ausführlich: Graeber, ZInsO 2013, 2083 (2085).
[71] Graeber, ZInsO 2013, 2083 (2086).

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