Rn 8

Im Grundsatz ist die Aufhebung der Verfügungsbeschränkung in gleicher Weise bekanntzumachen, wie ihre Anordnung.[14] Der Verweis auf § 23 ist umfassend. Er bezieht sich neben der öffentlichen Bekanntmachung in § 23 Abs. 1 Satz 1 auch auf die Mitteilungspflichten nach § 23 Abs. 2 und Abs. 3. Soweit der Anordnungsbeschluss gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 den Drittschuldnern (also den Schuldnern des Schuldners) zugestellt worden ist (siehe hierzu die Kommentierung bei § 23 Rn. 11 ff.), muss auch an sie eine Zustellung des Aufhebungsbeschlusses erfolgen.[15] Dagegen wird vorgebracht, § 25 Abs. 1 verweise nur auf die Bekanntmachung, nicht auf die Zustellung.[16]

Dabei wird jedoch verkannt, dass die amtliche Überschrift des § 23 "Bekanntmachungen" als Oberbegriff für alle in § 23 geregelten Mitteilungen versteht. Auch findet sich im Verweis des § 25 Abs. 1 Satz 2 keine Einschränkung.

Die Bekanntmachung kann nach pflichtgemäßem Ermessen regelmäßig bereits vor Rechtskraft der Aufhebungsentscheidung erfolgen. Bei einer Abweisung mangels Masse ist dies zwingend (§ 26 Abs. 1 Satz 3). Zuständig ist immer das Insolvenzgericht, auch wenn die Beschwerdekammer am LG die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben hat, da nur das Insolvenzgericht in § 9 InsO zur öffentlichen Bekanntmachung ermächtigt wird.[17]

 

Rn 9

Ist das Gericht bei der Anordnung sonstigen Mitteilungspflichten nachgekommen, muss auch insoweit spiegelbildlich eine Mitteilung der Aufhebung stattfinden. Bei den Mitteilungspflichten aus den Anordnungen über Mitteilungen in Zivilsachen – MiZi –(siehe die Kommentierung zu § 23 Rn. 33) ergibt sich dies aus IX 1 (2) MiZi. Auch bei den besonderen Mitteilungspflichten, die voraussetzen, dass der Schuldner RA, Notar Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder ein Lohnsteuerhilfeverein ist, muss eine spiegelbildliche Mitteilung als Berichtigung der vorherigen Meldung erfolgen (bspw. XXIII 3 (2) MiZi).

[14] RegE InsO, BT-Drs. 12/2443, S. 118; HambKomm-Schröder, § 25 Rn. 2.
[15] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Sander, § 25 Rn. 6.
[16] HambKomm-Schröder, § 25 Rn. 2; Uhlenbruck-Vallender, § 25 Rn. 22. Ähnlich: Nerlich/Römermann-Mönning/Zimmermann, § 25 Rn. 8 (nicht zwingend); FK-Schmerbach, § 25 Rn. 13 (formlose Beschlussabschrift).
[17] FK-Schmerbach, § 25 Rn. 13.

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