Rn 3

Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung des Insolvenzplans den Insolvenzverwalter, den Schuldner und, soweit ein solcher bestellt ist, den Gläubigerausschuss anhören. Die übrigen Gläubiger und die Anteilsinhaber sollen nur angehört werden, sofern deren Rechte betroffen sind. Eine erneute Anhörung der Personen, deren Rechte nicht betroffen sind, erscheint im Sinne einer effektiven Verfahrensabwicklung nicht notwendig, da sie bereits zuvor zum Insolvenzplan angehört wurden.[3]

[3] BT-Drs. 17/7511, 36; HambKomm-Thies/Lieder, § 248a Rn. 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge