Rn 5
Nach § 250 Nr. 1 und Nr. 2 muss eine Bestätigung versagt werden, wenn ein wesentlicher, nicht behebbarer Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften über
- den Inhalt des Insolvenzplans,
- die verfahrensmäßige Behandlung des Plans,
- die Annahme durch die Gläubiger (oder die partielle Ersetzung von deren Zustimmungen) sowie
- die Zustimmung durch den Schuldner (oder deren Ersetzung) vorliegt oder
- die Annahme des Plans durch die Gläubiger unlauter herbeigeführt wurde, insbesondere weil die Zustimmung durch Begünstigung eines Gläubigers erreicht worden ist.[6]
Rn 6
Nur wenn die in den vorgenannten Paragraphen jeweils aufgestellten Tatbestandsvoraussetzungen – deren Vorliegen das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat – erfüllt sind, ist eine Bestätigung des Plans möglich. Dabei hat das Gericht insbesondere darauf zu achten, dass die für die notwendigen Fiktionen erforderlichen Voraussetzungen auch wirklich vorliegen.[7]
Rn 7
Zudem muss das Gericht über alle im Verfahren eingelegten Widersprüche entschieden haben.[8]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen