Rn 16
Gemäß § 245 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 darf nach dem Plan kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhalten, die den vollen Betrag seiner Ansprüche übersteigen. Der maßgebliche Gedanke ist hier, dass es keine Gruppe von Gläubigern hinnehmen müssen soll, zwar selber nicht schlechter zu stehen als ohne Plan, andere Gläubiger nach dem Plan jedoch wirtschaftliche Werte (Erlöse) erhalten, die den Betrag ihrer Ansprüche übersteigen. Sobald daher ein Gläubiger bei der Abwicklung des Plans auf eine seiner Forderungen mehr als 100 % erhält, ist die Obergrenze der Gläubigerbefriedigung überschritten[29] und es liegt eine unangemessene Beteiligung der jeweils anderen Gruppe vor, so dass deren Ablehnung des Plans nicht missbräuchlich ist und folglich auch nicht mittels des Obstruktionsverbots umgangen werden kann.
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