Rn 25
§ 244 Abs. 3 orientiert sich an § 238a und sieht vor, dass Abs. 1 auf die am Schuldner beteiligten Personen keine Anwendung findet. Deren Stimmrecht bestimmt sich nicht nach der Summe der Ansprüche, sondern nach der Summe der Beteiligung. Der Verweis auf Abs. 1 Nr. 2 macht dabei deutlich, dass die maßgebliche Bezugsgröße nicht etwa das gesamte eingetragene Haftungskapital des Schuldners, sondern dasjenige der abstimmenden beteiligten Personen ist.[46] Die Zustimmung gilt demnach als erteilt, wenn die zustimmenden Anteilsinhaber mindestens die Hälfte der Beteiligungen innehaben. Eine Kopfmehrheit ist nicht erforderlich. Dies entspricht, so der Gesetzgeber, den Wertungen des Gesellschaftsrechts.[47]
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