Rn 10

Die Vorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass Gläubiger, die bezüglich eines Anspruchs eine Forderungsgemeinschaft bilden oder eine solche vor dem Eintritt eines Eröffnungsgrunds gebildet hatten, bei der Abstimmung "kopfmäßig" als ein Gläubiger zu rechnen sind. Sie können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

 

Rn 11

Kommen die betroffenen Gläubiger dem nicht nach und stimmt ein Teil der Gläubiger gegen und ein anderer Teil für den Insolvenzplan, gilt die Stimmabgabe als Enthaltung. Die Wirkung einer solchen Enthaltung steht jedoch einer Ablehnung nicht gleich (Rdn. 4). Damit bleibt eine geteilte Stimmabgabe für das Abstimmungsergebnis unberücksichtigt. Gibt jedoch nur einer der Berechtigten überhaupt seine Stimme ab, ist diese bei der Berechnung der Mehrheit zu berücksichtigen,[23] bei der Ermittlung der Summenmehrheit allerdings nur in Höhe der auf den Abstimmenden entfallenden Forderungshöhe.[24]

[23] HK-Haas, § 244 Rn. 10.
[24] Nerlich/Römermann-Braun, § 244 Rn. 16.

2.2.1.1 Einheitliches Stimmrecht infolge gemeinschaftlicher Forderung (Alternative 1)

 

Rn 12

Zum einen ergibt sich eine Beschränkung auf ein einheitliches Stimmrecht, wenn den Gläubigern ihr Recht nur gemeinschaftlich zusteht (§ 244 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1).

 

Rn 13

Dazu reicht noch nicht aus, dass mehrere Gläubiger eine Leistung zu fordern haben, wenn diese teilbar ist und somit § 420 BGB unterfällt. In diesem Fall kann jeder Teilgläubiger für sich eine eigene Stimme beanspruchen. § 244 Abs. 2 Satz 1 findet dann keine Anwendung. Jeder Gläubiger hat hier ein eigenes Stimmrecht, das er unabhängig von den anderen Teilgläubigern geltend machen kann.

 

Rn 14

Liegt hingegen eine unteilbare Leistung vor (§ 432 BGB) oder ist der Schuldner den Gläubigern insgesamt nur einmal verpflichtet, die Leistung zu erbringen (Fall der Gesamtgläubigerschaft – § 428 BGB), so haben die Gläubiger hinsichtlich der Kopfzahl im Interesse der Effektivität und Durchführbarkeit des Plans nur eine Stimme.[25] Zur wirksamen Stimmabgabe muss deshalb eine Einigung aller anwesenden[26] Mitgläubiger über das Stimmrecht herbeigeführt werden (vgl. Rdn. 10 f.). Eine ausreichende Verbindung zwischen den Gläubigern besteht ferner im Rahmen einer Gesamthandsgemeinschaft (z.B. OHG, KG, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Verein ohne Rechtsfähigkeit, Gütergemeinschaft der Ehegatten, Erbengemeinschaft), in der jeder Gläubiger Leistung nur an die Gemeinschaft fordern kann[27]. Haben verschiedene Banken oder Lieferanten bezüglich ihrer Absonderungsrechte einen Pool gebildet und sind diese Rechte gemeinsame Rechte einer BGB-Gesellschaft geworden, so müssen die betreffenden Gläubiger bei einer Abstimmung in einer Absonderungsrechtsgruppe eine einheitliche Stimme abgeben und werden dabei nur mit einem Kopf gezählt.[28] Gleiches gilt, wenn im Bankenpool eine Bank treuhänderisch alle Absonderungsrechte hält, weil insoweit als Absonderungsrechtsinhaber nur der Treuhänder auftritt.[29] Soweit hiervon abweichend einer Forderungsgemeinschaft mehrere Stimmen zugebilligt und bei der Auszählung berücksichtigt werden, ist dem Plan die Bestätigung zu versagen.[30] Diese Gläubiger werden im Interesse der Effektivität und der Durchführbarkeit des Plans bei der Abstimmung nach Köpfen als ein Gläubiger behandelt.

 

Rn 15

Ähnlich stellt sich die Situation im Falle der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger gemäß § 19 Abs. 2 SchVG dar. Seine Vertretung ist zwar rechtsgeschäftlicher Natur[31], im Unterschied zum einzeln bevollmächtigten Vertreter kann er aber ggf. auch gegen den Willen einzelner Gläubiger bestellt werden sowie gegen deren Weisungen handeln.[32] Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nimmt den Anleihegläubigern die Befugnis, ihre Rechte im Insolvenzverfahren selbst zu verfolgen.[33] Sie führt zu einer Zwangskollektivierung der Anleiheinteressen und damit zur Verpflichtung des Vertreters, einheitlich abzustimmen, § 19 Abs. 3 SchVG.[34] Dem gemeinsamen Vertreter ist aus diesem Grund auch nur eine Kopfstimme zuzuerkennen.[35]

[25] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 244 Rn. 6.
[26] Die Stimmen der Abwesenden gelten wegen § 429 Abs. 3, § 423 BGB als Zustimmung.
[27] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 244 Rn. 6.
[28] MünchKomm-Hintzen, § 244 Rn. 11; Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 244 Rn. 6.
[29] Nerlich/Römermann-Braun, § 244 Rn. 16.
[30] FK-Jaffé, § 244 Rn. 17.
[31] BGH, Beschluss vom 14.07.2016 – IX ZA 9/16, ZInsO 2016, 1657 (1658); BGH, Urteil vom 22.03.2018 – IX ZR 99/17, ZInsO 2018, 1091 (1093): Der gemeinsame Vertreter ist weder Partei kraft Amtes noch Prozessstandschafter. Es handelt sich weder um eine gesetzliche noch eine organschaftliche, sondern um eine rechtsgeschäftliche Vertretung.
[32] Martini/Brenke, ZInsO 2020, 905 (906).
[33] BT-Drs. 16/12814, S. 25.
[34] Hölzle/Thole/Beyß, KTS 2017, 471 (489).
[35] AG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2020 – 502 IN 155/19, ZInsO 905 f.; so auch Zipperer, EWiR 2020, 281 (282); HambKomm-Thies/Lieder, § 244 Rn. 7; kritisch hierzu Jungmann, NZI 2020, 517 (518 ff.).

2.2.1.2 Verbot der nachträglichen Teilung (Alternative 2)

 

Rn 16

Zum anderen soll die 2. Variante des § 244 Abs. 2 Satz 1 davor schützen...

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