Gesetzestext

 

(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt für das Insolvenzeröffnungsverfahren die Rechtswirkungen der vom Gericht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2[1] angeordneten Verfügungsbeschränkungen sowohl im Verhältnis zum Schuldner als auch im Verhältnis zu Dritten. Erreicht wird dies in § 24 Abs. 1 durch eine Verweisung auf die Vorschriften, welche nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für Verfügungen des Schuldners und Leistungen an diesen gelten. Damit wurde eine zumindest im Geltungsbereich der Konkursordnung[2] bestehende Regelungslücke geschlossen, indem der Rechtszustand nach Verfahrenseröffnung in das Eröffnungsstadium bei Anordnung von Verfügungsbeschränkungen nahezu uneingeschränkt vorverlagert wird.[3] Die Norm schafft die notwendige Rechtssicherheit hinsichtlich der Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die gerichtlich gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 angeordneten Verfügungsbeschränkungen.[4] Für die Aufnahme eines nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits enthält § 24 Abs. 2 eine eingeschränkte Verweisung, die es dem Gegner eines Aktivprozesses des Schuldners zumutet, die Aufnahme des Rechtsstreits erst im eröffneten Verfahren erzwingen zu können.

[1] Die fehlerhafte Zitierung des § 21 im Gesetzestext, der Satz 1 nicht nennt, beruht auf einer fehlenden Anpassung bei der Umsetzung der Finanzsicherheitenrichtlinie, die wohl als Redaktionsversehen einzuordnen ist.
[2] In der GesO finden sich Ansätze einer derartigen Regelung in § 7 Abs. 4.
[3] Ausführlich zur Entstehungsgeschichte: MünchKomm-Haarmeyer, § 24 Rn. 3 ff.
[4] Zu den Schwierigkeiten mit einem allgemeinen Veräußerungsverbot gemäß §§ 135, 136 BGB im Rahmen der konkursrechtlichen Regelungen vgl. Kuhn/Uhlenbruck, § 106 Rn. 4a bis 4e.

2. Rechtsnatur und Wirkungen der gerichtlich angeordneten Verfügungsbeschränkungen (§ 24 Abs. 1)

 

Rn 2

Nach dem Gesetzeswortlaut erfasst die Regelung in § 24 Abs. 1 beide gesetzlich in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, d. h. sowohl das allgemeine Verfügungsverbot als auch den Zustimmungsvorbehalt. Nur die zuletzt genannte Beschränkung erfordert zwingend die gleichzeitige Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung, dagegen gilt § 24 Abs. 1 auch für die isolierte Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots ohne gleichzeitige Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters[5] und den damit verbundenen Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Für beide Verfügungsbeschränkungen wird einheitlich auf die §§ 81 und 82 verwiesen. Diese Vorschriften regeln eingehend die Rechtsfolgen von Verfügungen des Schuldners (§ 81) und Leistungen an den Schuldner (§ 82) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 

Rn 3

Auf nach § 21 Abs. 1 angeordnete besondere Verfügungsbeschränkungen ist § 24 Abs. 1 nicht anwendbar, da diese lediglich relative Wirkungen entfalten (vgl. die Kommentierung zu § 21 Rn. 16 ff.).[6] Verfügungen über Finanzsicherheiten i. S. v. § 21 Abs. 2 Satz 2 sind ebenfalls ausgenommen (vgl. die Kommentierung zu § 21 Rn. 97 f.).

 

Rn 4

Nicht in der Verweisung des § 24 Abs. 1 enthalten ist die nach Eröffnung geltende Vorschrift des § 89 mit dem darin angeordneten Vollstreckungsverbot. Umso wichtiger ist daher, dass sich das Insolvenzgericht dieser Systematik bewusst ist und zur Herbeiführung vergleichbarer Wirkungen bei Anordnung von Verfügungsbeschränkungen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleichzeitig im erforderlichen Umfang Vollstreckungsmaßregeln nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 anordnet. Ansonsten drohen auch hier für das Insolvenzgericht Haftungsrisiken gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB, wenn bei isoliert angeordneten Verfügungsbeschränkungen durch Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger vor Verfahrenseröffnung die spätere Insolvenzmasse verkürzt wird.

[5] Soweit man diese Anordnung überhaupt für zulässig hält; vgl. dazu die Kommentierung zu § 21 Rn. 48.
[6] Uhlenbruck-Vallender, § 24 Rn. 2 m.w.N.; a. A. MünchKomm-Haarmeyer, § 24 Rn. 8.

2.1 Verfügungen des Schuldners während des Antragsverfahrens (§ 24 Abs. 1, § 81)

 

Rn 5

Nach § 81 Abs. 1 Satz 1, welcher über die Verweisung in § 24 Abs. 1 in vollem Umfang auch für das Eröffnungsverfahren gilt, sind Verfügungen des Schuldners über massezugehörige Vermögensgegenstände schon nach gerichtlicher Anordnung der Verfügungsbeschränkungen unwirksam. Dabei handelt es sich im Gegensatz zum früheren während des Antragsverfahrens gemäß § 106 KO häufig verhängten allgemeinen Veräußerungsverbot nach §§ 135, 136 BGB nicht um eine relative Unwirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern in einem später eröffneten Verfahren, sondern um eine absolute (schwebende) Unwirksamkeit.[7] Neben der bereits zitierten und insoweit eindeutigen Begründung des Regierungsentwurfs lässt sich diese absolute Unwirksamkeit im Gegensatz zu den bloß relativen Wirkungen eines gesetzlichen oder gerichtlichen Veräußerungsverbots auch ...

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