Rn 7

Gläubiger mit aufschiebend bedingten Forderungen werden wegen § 237 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 77 Abs. 3 Nr. 1, wie solche mit bestrittenen Ansprüchen behandelt. Deshalb haben auch sie sich mit dem Verwalter und den übrigen Gläubigern zu einigen oder eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

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