Rn 15

Zuständig für die Leitung des Termins ist seit der Gesetzesänderung durch das ESUG[48] zum 01.01.2013 gemäß § 18 Abs. 1 Nr. RPflG der Richter. Es handelt sich um einen nichtöffentlichen Termin, bei dem zumindest die in § 74 Abs. 1 Satz 2 genannten und die nach § 235 Abs. 3 zu ladenden Personen zur Anwesenheit berechtigt sind.[49] Der Termin ist gemäß § 4 i.V.m. §§ 159 ff. ZPO zu protokollieren.[50] In der Regel wird dies von dem Protokollführer vorgenommen. Zur Teilnahme berechtigt sind zunächst selbstverständlich alle zu ladenden Personen. Es sind aber auch alle nicht besonders zu ladenden Insolvenzgläubiger, also auch die nachrangigen und absonderungsberechtigten zur Teilnahme berechtigt. Aussonderungsberechtigte Gläubiger und Massegläubiger sind nicht zur Teilnahme berechtigt, weil deren Rechte nicht vom Insolvenzplan betroffen sein können. Eine Ausnahme gilt hier lediglich für Massegläubiger für den Fall, dass ein Insolvenzplanverfahren im Zustand der Masseunzulänglichkeit gemäß § 210a durchgeführt wird.[51] Persönlich haftende Gesellschafter haben ein Teilnahmerecht.[52] Der Insolvenzverwalter ist ebenso wie der Schuldner zur Teilnahme verpflichtet.[53] Dritte Personen dürfen vom Insolvenzgericht im Einzelfall gemäß § 175 Abs. 2 Satz 1 zugelassen werden. So dürfen zum Beispiel bei großen und besonders bedeutsamen Verfahren Pressevertreter zugelassen werden.[54] Außerdem sollten Personen zugelassen werden, die eine Erklärung nach § 230 Abs. 3 abgegeben haben.[55]

 

Rn 16

Seit der COVID-19 Pandemie und den damit einhergehenden Reise- und Kontaktbeschränkungen hat die Diskussion um die virtuelle Durchführung von Erörterungs- und Abstimmungsterminen an Wichtigkeit gewonnen. Zunächst bestand Uneinigkeit darüber, ob es überhaupt eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Online-Gläubigerversammlungen gibt.[56] Seit dem SanInsFoG besteht in § 4 Satz 2 ein ausdrücklicher Verweis auf § 128a ZPO, der derartige Termine ermöglicht.[57] Dabei steht die Durchführung eines virtuellen Termins im Ermessen des Gerichts.[58] Auch in den §§ 74 ff. finden sich keine entgegenstehenden Regelungen.[59] Praktisch dürfte die Durchführung jedoch häufig noch an der fehlenden technischen Ausstattung der Gerichte, an der Erfahrung der Teilnehmer und an diversen ungeklärten verfahrensrechtlichen Problemen scheitern.[60]

 

Rn 17

Der Termin hat den folgenden Ablauf[61]:

1. Aufruf der Sache und Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung und der Bekanntmachung sowie Feststellung der erschienen Personen und Prüfung evtl. vorliegender Vollmachten
2. Vorstellung des Plans und Erörterung (siehe hierzu im Einzelnen Rdn. 16 ff.)
3. Ggf. Änderung des Insolvenzplans nach § 240
4. Erörterung der Stimmrechte, Festsetzung der Stimmrechte und Anfertigung der Stimmliste (§§ 237 bis 239)
5. Abstimmung über den Plan (siehe hierzu im Einzelnen Rdn. 19)
6. Zustimmung des Schuldners (§ 247)
7. Feststellung des Abstimmungsergebnisses
8. Ggf. Planbestätigung § 248
[48] Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2582.
[49] K. Schmidt-Spliedt, § 235 Rn. 7; vgl. insgesamt sehr ausführlich zu den Teilnahmerechten Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 76 Rn. 22.
[50] Vgl. ausführlich zur Protokollierung Jager-Kern, § 235 Rn. 15.
[51] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 235 Rn. 23.
[52] K. Schmidt-Spliedt, § 235 Rn. 7.
[53] MünchKomm-Hintzen, § 235 Rn. 25; Jaeger-Kern, § 253 Rn. 12 f.; a.A. Kübler/Prütting/BorkPleister, § 235 Rn. 13.
[54] LG Frankfurt Beschl. v. 08.03.1983 – 2/9 T 222/83, ZIP 1983, 344 f.; Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 235 Rn. 23; HambKomm-Thies, § 235 Rn. 14.
[55] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 235 Rn. 23.
[56] Dafür argumentieren: Pleister/Palenker, ZRI 2020, 245 (248); Eckert/Ippen, ZInsO 2020, 1105 (1107); MünchKomm-Ehricke/Ahrens, § 76 Rn. 13; HRI-M. Hofmann, § 16, Rn. 41; a. A.: Blankenburg/Godzierz, ZInsO 2020, 1285 (1289 f.).
[57] Vgl. Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drucks. 19/24181, S. 191; KPB-Pleister § 235 Rn. 14a; a.A.: Preuß, ZIP 2020, 1533 (1534).
[58] AG Hamburg, Beschluss vom 04.03.2021 – 67g IN 137/20 –, juris Rn. 6.
[59] Eckert/Ippen, ZInsO 2020, 1105 (1107); Pleister/Palenker, ZRI 2020, 245 (247 ff.).
[60] MünchKomm-Ehricke/Ahrens, § 76 Rn. 13; zu den verfahrensrechtlichen Problemen bei Online-Gläubigerversammlungen allerdings noch vor der Gesetzesänderung ausführlich: Preuß, ZIP 2020, 1533 (1535 ff.).
[61] Vgl. hierzu K. Schmidt-Spliedt, § 235 Rn. 8; Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 235 Rn. 26.

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