Rn 1

Die Vorschrift soll sicherstellen, dass sich die Beteiligten des Planverfahrens über den Plan und die zu ihm abgegebenen Stellungnahmen (§ 232) informieren können, um sich so auf den Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 235 Abs. 1 Satz 1) vorzubereiten. § 234 ist im Zusammenhang mit § 235 Abs. 3 zu sehen, wonach den ladungspflichtigen Personen der Plan oder zumindest dessen Zusammenfassung mit der Ladung zu übersenden ist. Durch die Niederlegung der vollständigen Planfassung auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts wird den Beteiligten, wenn ihnen nur eine Zusammenfassung des Plans zugeht, ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Wird allen Beteiligten der vollständige Plan übersandt, soll eine Niederlegung auf der Geschäftsstelle entbehrlich sein.[1]

[1] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 234 Rn. 1; ebenso MünchKomm-Breuer, § 234 Rn. 6 (mit dem zutreffenden Hinweis, dass die Übersendung der Langfassung des Plans nebst Anlagen und der Stellungnahmen in der Praxis die absolute Ausnahme bildet).

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