Rn 4

Eine Gefahr für die Planumsetzung ergibt sich aus der Kollision der Pflicht des Verwalters, einerseits gemäß § 159 nach Abhaltung des Berichtstermins unverzüglich die Verwertung des Schuldnervermögens durchzuführen, und andererseits dem Erfordernis der Wahrung des Status quo, damit die Abwicklung auf der Grundlage eines Plans möglich bleibt. Wird der Status quo gefährdet, hat das Gericht deshalb im Falle eines entsprechenden Antrags des Schuldners oder des Verwalters die Verwertung und Verteilung auszusetzen. Gleichzeitig wird damit der Verwalter der Gefahr einer Haftung aus § 60 enthoben, weil die Pflicht zur Verwertung entfällt.

 

Rn 5

Die Gefährdung des Insolvenzplans wird sich i. d. R. daraus ergeben, dass der Verwalter im Falle einer sofortigen Verwertung entweder bewegliche Gegenstände aus der Masse entfernt, die für eine geplante Fortführung des Unternehmens gebraucht werden oder die zusammen mit anderen Bestandteilen der Masse als eine fortführungsfähige Einheit zu einem höheren Preis hätten veräußert werden sollen. Für Grundstücke und Rechte an denselben wurde eine spezielle Regelung in das ZVG aufgenommen (§ 30 d Abs. 2 ZVG; Kommentierung dazu § 49 Rdn. 12 ff.).

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