Rn 37

Wegen der erheblichen Bedeutung der Entscheidung des Gerichts räumt § 231 Abs. 3 dem Vorlegenden gegen den Beschluss der Zurückweisung des Plans, den der Richter erlässt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 RpflG), – im Hinblick auf § 6 Abs. 1 ausdrücklich – das Recht der sofortigen Beschwerde (§ 577 ZPO) ein. Die beauftragende Gläubigerversammlung ist mangels eigenem Vorschlagsrecht nicht zur sofortigen Beschwerde berechtigt. Gleiches gilt für den Gläubigerausschuss.

 

Rn 38

Die sofortige Beschwerde ist beim Insolvenzgericht, d. h. dem Amtsgericht einzulegen (§ 6 i. V. m. § 2). Hilft das Insolvenzgericht der Beschwerde nicht ab, ist das Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung berufen (§ 4 InsO i. V. m. § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Wird der Insolvenzplan nicht im Rahmen der Vorprüfung zurückgewiesen, erlässt das Insolvenzgericht keinen rechtsmittelfähigen Beschluss, sondern leitet den Plan zur Stellungnahme an die in § 232 genannten Beteiligten weiter. Selbst wenn das Gericht einen – gesetzlich nicht vorgesehenen – "Zulassungsbeschluss" erlassen sollte, besteht hiergegen keine Beschwerdemöglichkeit (vgl. § 6).

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