Rn 25

Nach der ersten Gläubigerversammlung stellt sich die Situation der Beurteilung der Aussichtslosigkeit anders dar. In diesen Fällen werden meist bereits Beschlüsse der Gläubiger vorliegen, die der planlegende Schuldner zu beachten hat. Ein positives Abstimmungsergebnis der Gläubigerversammlung ist beispielsweise ganz offensichtlich dann nicht zu erwarten und damit die Annahme durch die Gläubiger aussichtslos, wenn der Schuldner einen Plan vorlegt, der ihm die Fortführung des Unternehmens ermöglichen soll, die Gläubigerversammlung sich aber bereits zuvor im Berichtstermin (§ 156) mit großer Mehrheit gegen die Fortführung ausgesprochen hat.

 

Rn 26

Soweit darauf hingewiesen wird, dass sich unter Umständen das Meinungsbild bei den Gläubigern nach der Gläubigerversammlung geändert haben könnte, müssen zumindest konkrete Anhaltspunkte für eine geänderte Meinung, vor allem bei den Hauptgläubigern, vorliegen. Ansonsten kann es zu unnötigen Verfahrensverzögerungen kommen. Im Übrigen würde die Prüfung unter diesem Gesichtspunkt zu einer reinen Spekulation werden. Fehlen also Anhaltspunkte für ein geändertes Meinungsbild, so ist der Plan, der den Beschlüssen der Gläubigerversammlung entgegensteht, in der Regel wegen Aussichtslosigkeit zurückzuweisen.

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