Rn 11

Sieht der Insolvenzplan vor, dass durch ihn in die Rechte von Gläubigern mit gruppeninternen Drittsicherheiten eingegriffen werden soll, muss dem Plan die Zustimmung des verbundenen Unternehmens, das die Sicherheit gestellt hat, beigefügt werden. Eine vergleichbare Regelung findet sich für den Restrukturierungsplan in § 15 Abs. 4 StaRUG.

 

Rn 12

§ 230 Abs. 4 ist die zwangsläufige Folge der durch § 217 Abs. 2 erstmals ermöglichten Gestaltung von Gläubigerrechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten. Als nicht am Planverfahren Beteiligter ist der gruppeninterne Sicherheitengeber den Planregelungen nicht unterworfen. Die von ihm gestellte Sicherheit kann damit nur mit seiner Zustimmung gestaltet werden. Grundsätzlich steht es ihm frei, den Gläubiger aufgrund der gestellten Drittsicherheit vollumfänglich zu befriedigen. Der Sicherheitengeber kann entscheiden, ob und ggfls. in welcher Höhe er die von ihm gestellte Sicherheit ablöst. Nach Ansicht des Gesetzgebers besteht kein Anlass, ihn hieran zu hindern.[22]

[22] BT-Drucks. 19/24181, S. 200.

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