Rn 1

Während die nach § 229 dem Insolvenzplan beizufügenden Anlagen der Information der Gläubiger über ihre Befriedigung aus den Erträgen des fortgeführten Unternehmens dienen, ergänzen die Anlagen gemäß § 230 den gestaltenden Teil (§ 221), indem sie die für die geplante Änderung der Rechtsstellung notwendigen Erklärungen der Beteiligten verbindlich festschreiben. Die Anlagen i.S.v. § 230 betreffen dabei ganz unterschiedliche Konstellationen (Abs. 1: Unternehmensfortführung durch den Schuldner; Abs. 2: Beteiligung der Gläubiger am Schuldner; Abs. 3: Übernahme von Verpflichtungen durch Dritte; Abs. 4: gruppeninterne Sicherheitengeber). Es handelt sich bei den Zustimmungserklärungen jeweils um Pflichtanlagen, mit deren Hilfe die Abwicklung des Planverfahrens beschleunigt und die Positionen der Beteiligten geklärt werden sollen.

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