Rn 53

Im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren nach § 270 a hat der vorläufige Gläubigerausschuss den Schuldner und vorläufigen Sachwalter zu überwachen und zu unterstützen.

Informationen erhält der vorläufige Gläubigerausschuss zum einem von dem vorläufigen Sachwalter, der unter anderem verpflichtet ist, den Gläubigerausschuss unverzüglich zu unterrichten, wenn er Umstände feststellt, die erwarten lassen, dass die spätere Anordnung einer Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt.[99] Zum anderen aber auch von dem Insolvenzgericht, dass im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens dem Gläubigerausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme auf alle relevanten Änderungen der Sachlage geben muss.[100]

 

Rn 54

Dem vorläufigen Gläubigerausschuss wird ein Recht zur Stellungnahme vor der Entscheidung über die Anordnung der Eigenverwaltung eingeräumt (§ 270 Abs. 3 Satz 1). Im Hinblick auf die erst im Laufe des Eröffnungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse des Gerichts über drohende Nachteile einer Eigenverwaltung wird eine Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses erst kurz vor der Entscheidung über die Anordnung der Eigenverwaltung erfolgen können.[101] Die Ausnahmeregelung, wonach bei Eilbedürftigkeit von einer Anhörung abgesehen werden kann, hat kaum praktische Bedeutung, wenn nicht der Gläubigerausschuss erst sehr spät eingesetzt wird.

 

Rn 55

Schließlich kann der vorläufige Gläubigerausschuss gemäß § 270 b Abs. 4 Nr. 2 die Aufhebung des Schutzschirmverfahrens erzwingen. Er muss mithin ständig die wirtschaftliche Entwicklung des Schuldners überwachen, um rechtzeitig eine Gefährdung der Gläubigerrechte erkennen zu können (vgl. die Kommentierung zu § 270 b Rdn. 53 f.).

[99] AG Charlottenburg ZInsO 2013, 2501 (2504).
[100] HambKomm-Frind, § 69 Rn. 6.
[101] Hammes, ZIP 2017, 1505 (1509).

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