Rn 53

Ohne weitere Prüfung ist das Verfahren aufzuheben, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt.[71] Dieser muss den Aufhebungsantrag auch nicht begründen.

 

Rn 54

Problematisch ist, dass der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter nur dem Gericht nach Abs. 4 Satz 1 den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen hat, nicht jedoch dem vorläufigen Gläubigerausschuss. Der vorläufige Gläubigerausschuss wird daher mit dem vorläufigen Sachwalter und dem Schuldner engmaschig im Informationsaustausch stehen, um die Gefährdung der Gläubigerrechte rechtzeitig zu erkennen.

[71] BegrRegE, BT-Drs. 17/5712, S. 41.

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