Rn 9

In Fortsetzung des bereits hinter § 211 Abs. 2, § 236 b Abs. 2 KO und § 109 Abs. 1 Nr. 3 VerglO stehenden Rechtsgedankens dehnt § 227 Abs. 2 InsO die regelmäßig befreiende Wirkung des Insolvenzplans auch auf persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1: OHG, KG, PartG, GbR, Partenreederei, EWIV, nicht hingegen Vor-GmbH/-AG) aus. Der Erlass von Forderungen gegenüber einer insolventen Gesellschaft wirkt wegen des Grundsatzes der Akzessorietät zugleich auch zugunsten ihrer persönlich haftenden Gesellschafter. Auf die "Redlichkeit" der Gesellschafter kommt es nicht an.[14] Die Haftungsbefreiung gilt sowohl für den aktuellen als auch für den ausgeschiedenen Gesellschafter.[15]

Das Privileg der Haftungsbefreiung kann durch den Plan wieder eingeschränkt werden, so dass auf die Nachforderung zwar gegenüber der Gesellschaft, nicht aber gegenüber den Gesellschaftern verzichtet werden kann.[16]

Von Abs. 2 nicht erfasst werden persönliche Sicherheiten der Gesellschafter (aufgrund besonderen Schuldgrundes begründete Verbindlichkeiten und dingliche Sicherheiten).[17] Auch steht die mit dem Insolvenzplan bewirkte (teilweise) Befreiung der Schuldnerin von ihrer Steuerschuld der Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners nach § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO nicht entgegen.[18]

[14] MünchKomm-Breuer, § 227 Rn. 11.
[15] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 227 Rn. 11; K. Schmidt-Spliedt, § 227 Rn. 4; a.A. HambKomm-Thies, § 227 Rn 8; MünchKomm-Breuer, § 227 Rn. 15.
[16] Ebenso Nerlich/Römermann-Braun, § 227 Rn. 4; Maus, DStR 2002, 1059 (1062); Otte/Wiester, NZI 2005, FN. 23.
[17] Vgl. BGH, DZWIR 2002, 428 = NJW 2002, 2718; MünchKomm-Breuer, § 227 Rn. 12; Noack/Bunke, FS Uhlenbruck, 2000, S. 335, 353; Pelz, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Insolvenz, 1999, S. 141 f.; a. A. Kesseler, DZWIR 2003, 488 ff.

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