Rn 15

Absatz 3 legt fest, dass auch alle anderen gesellschaftsrechtlich zulässigen Regelungen im Insolvenzplan getroffen werden dürfen. Es können also auch andere auf den Einzelfall abgestimmte gesellschaftsrechtliche Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens in den Plan aufgenommen werden.[31] Vorstellbar sind z.B. Änderungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages (Firma, Gesellschaftszweck, Rechte/Pflichten der Gesellschafter oder Einrichtung/Abschaffung von fakultativen Gesellschaftsorganen), Übertragung eigener Anteile und Anteilen an anderen Gesellschaften, Einziehung von Anteilen, Ausschluss/Austritt/Beitritt von Gesellschaftern, Fortsetzungsbeschluss oder Maßnahmen nach dem UmwG.[32]

 

Rn 16

Vorteil der Regelung in Absatz 3 ist vor allem, dass es nun für die Fortführung der Gesellschaft keines förmlichen Fortsetzungsbeschlusses durch die Gesellschafter mehr bedarf, sondern dieser Beschluss im Reorganisationsplan enthalten sein kann.[33] Auch dadurch wurde das Blockadepotenzial der Anteilsinhaber erheblich reduziert.[34] Einer Zustimmung der Gesellschafter bedarf es ausnahmsweise dann, wenn diese persönlich haften (§ 230 Abs. 1 Satz 2).

[31] Vgl. ausführlich Haas, NZG 2012, 961 ff.
[32] Zum Rechtsformwechsel i.S. Suhrkamp: BVerfG, NJW 2015, 465 sowie LG Berlin, ZInsO 2014, 2232 m. Anm. Fölsing; demgegenüber OLG Brandenburg, NZI 2015, 565 m. Anm. Madaus: keine Verschmelzung auf insolventen Rechtsträger.
[33] Zum im Insolvenzplan fehlenden Fortsetzungsbeschluss: BGH, ZInsO 2020, 1244; dazu Bayer, EWiR 2020, 451.
[34] FK-Jaffé, § 225a Rn. 30.

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