Rn 15
Absatz 3 legt fest, dass auch alle anderen gesellschaftsrechtlich zulässigen Regelungen im Insolvenzplan getroffen werden dürfen. Es können also auch andere auf den Einzelfall abgestimmte gesellschaftsrechtliche Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens in den Plan aufgenommen werden.[31] Vorstellbar sind z.B. Änderungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages (Firma, Gesellschaftszweck, Rechte/Pflichten der Gesellschafter oder Einrichtung/Abschaffung von fakultativen Gesellschaftsorganen), Übertragung eigener Anteile und Anteilen an anderen Gesellschaften, Einziehung von Anteilen, Ausschluss/Austritt/Beitritt von Gesellschaftern, Fortsetzungsbeschluss oder Maßnahmen nach dem UmwG.[32]
Rn 16
Vorteil der Regelung in Absatz 3 ist vor allem, dass es nun für die Fortführung der Gesellschaft keines förmlichen Fortsetzungsbeschlusses durch die Gesellschafter mehr bedarf, sondern dieser Beschluss im Reorganisationsplan enthalten sein kann.[33] Auch dadurch wurde das Blockadepotenzial der Anteilsinhaber erheblich reduziert.[34] Einer Zustimmung der Gesellschafter bedarf es ausnahmsweise dann, wenn diese persönlich haften (§ 230 Abs. 1 Satz 2).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen