Rn 3

Erfasst sind die ab Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Zinsen, die Kosten des Insolvenzverfahrens, Geldstrafen und vergleichbare Geldleistungen, unentgeltliche Leistungen, Gesellschafterdarlehen und vereinbarte Nachrangforderungen (z. B. aus Rangrücktritt). Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 39 verwiesen.

 

Rn 4

Entsprechend anwendbar sein soll § 225 nach Ansicht des BGH im Insolvenzverfahren einer AG auch auf die unselbstständigen Ansprüche von Vorzugsaktionären auf Nachzahlungen nicht geleisteter Vorzugsdividenden. Sie sollen wie Forderungen letztrangiger Insolvenzgläubiger zu behandeln sein.[1]

[1] BGHZ 185, 206 = ZInsO 2010, 1059. Auch wenn die vom BGH schon vor Fassung eines Gewinnverwendungsbeschlusses bejahte Gleichstellung des aus der Mitgliedschaft resultierenden Nachzahlungsanspruchs mit dem Anspruch der "Insolvenzgläubiger" Zweifeln begegnet, dürfte dieser Judikatur angesichts der durch das ESUG bedingten Gesetzesänderungen (insbesondere in Form von § 225 a) kaum noch Bedeutung zukommen.

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