Rn 22

Sind am Insolvenzverfahren Inhaber von Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten beteiligt, ist für diese ebenfalls eine eigene Gruppe im Insolvenzplan zu bilden (§ 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5). Auch wenn es – anders als z.B. im Fall der Absonderungsgläubiger in § 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder im Fall der Inhaber von gruppeninternen Drittsicherheiten für das Restrukturierungsverfahren in § 9 Abs. 1 Satz 3 StaRUG – nicht ausdrücklich geregelt worden ist, bedarf es der Gruppenbildung nur, sofern in die Rechte der Gläubiger mit Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten tatsächlich eingegriffen wird. Fehlt es hieran, sind diese Gläubiger im Regelfall der Gruppe der nicht nachrangigen Gläubiger zuzuordnen. Nach Ansicht des Gesetzgebers spiegelt die in § 222 Abs. Satz 2 Nr. 5 vorgesehene Gruppenbildung die unterschiedliche Wirkungsweise von Dritt- und Eigensicherheiten und damit die unterschiedliche wirtschaftliche Stellung der durch Dritt- und Eigensicherheiten begünstigten Gläubiger wider.[30]

 

Rn 23

Die Schaffung der Gläubigergruppe Nr. 5 ist die Folge der durch das SanInsFoG[31] zum 01.01.2021[32] eingeführten Möglichkeit, auch Gläubigerrechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten (vgl. § 217 Abs. 2) zu gestalten.

[30] Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, S. 200 (zu Nr. 23).
[31] BGBl. I 2020, 3256.
[32] Art. 25 Abs. 1 SanInsFoG.

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