Rn 6

Wenn der Insolvenzplan rechtskräftig verabschiedet worden ist (§ 248), treten die im gestaltenden Teil festgelegten Änderungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254). Daher müssen selbst diejenigen Beteiligten den im gestaltenden Teil vorgesehenen Beitrag leisten, die im Abstimmungstermin (§ 235) gegen den Insolvenzplan votiert haben.[10] Außerdem genügt die Aufnahme in den Insolvenzplan jedem Formerfordernis (§ 254 Abs. 1 Satz 2).

[10] Bork, Rn. 325.

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