Rn 36

Im Falle einer beabsichtigten Unternehmensfortführung durch den Schuldner sind Angaben dazu nötig, ob dieser – oder im Falle einer juristischen Person als Schuldner deren organschaftliche Vertreter – wegen einer Insolvenzstraftat nach §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt wurde oder insoweit ein Ermittlungsverfahren oder ein wiederaufgenommenes Verfahren anhängig ist.[52] Das gleiche gilt, wenn der Schuldner oder der organschaftliche Vertreter unzuverlässig im Sinne des § 35 GewO ist oder bereits eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen wurde. Des Weiteren ist bei einer geplanten Fortführung des Geschäftsbetriebes offenzulegen, ob das Vertretungsorgan strafrechtlich wegen eines Vermögensstraftatbestandes (§§ 263, 266, 266a StGB usw.) in Erscheinung getreten ist, sofern die Verurteilung noch im Bundeszentralregister eingetragen ist.

 

Rn 37

Der Insolvenzplan kann dann auch eine Restschuldbefreiung vorsehen, die im gesetzlichen Verfahren wegen § 290 Abs. 1 Nr. 1 zu versagen wäre. Allerdings ist der Umstand, dass der Schuldner eine Insolvenzstraftat begangen hat, für die Gläubiger im Falle einer Fortführung des Unternehmens durch den Schuldner selbst von erheblicher Bedeutung (anders bei der "übertragenden" Sanierung). Denn die Integrität des Schuldners spielen für das Vertrauen der Gläubiger in den Plan und damit auch für deren Zustimmung eine erhebliche Rolle. Die Gläubiger müssen deshalb entsprechend informiert werden, um sich in Abwägung aller Umstände ihre Meinung zu bilden. Die Informationen über eine mögliche Insolvenzstraftat sind vom Schuldner selbst beizubringen. Als Rechtsgrundlage kann auch hier wieder auf § 97 zurückgegriffen werden. Wenn der Schuldner die Erteilung entsprechender Auskünfte versäumt, ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen.[53] Mögliche sonstige Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung müssen im darstellenden Teil nicht dargelegt werden.[54]

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