Rn 21

Neben den Insolvenzgläubigern und den am Schuldner beteiligten Personen können auch andere Personen die Abwicklung des Insolvenzplans unterstützen (wie z. B. Aussonderungsberechtigte, bislang unbeteiligte Dritte etc.). Ihr Beitrag zum Gelingen des Plans ist dann aber freiwillig, so dass dieser auch privatautonom außerhalb des Planverfahrens ausgehandelt und vereinbart werden muss.[29] Dennoch haben diese Vereinbarungen ihre Grundlage in dem Planverfahren, und die zu erbringenden Leistungen müssen im darstellenden Teil erwähnt werden.[30]

[29] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 9 Rn. 45.
[30] Bork, Rn. 320.

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