Rn 15

Neben der – als Zeitpunktbetrachtung gestalteten – Vermögensübersicht ist für die Beteiligten von Bedeutung, welche Maßnahmen der Verwalter seit Eröffnung des Verfahrens veranlasst hat. Unabhängig davon, ob der Plan vom Verwalter erstellt und vorgelegt wird (dazu § 218 Rn. 9 ff.) oder der Schuldner die Planinitiative ergriffen hat, muss der Verwalter i. d. R. bereits in der Zeit zwischen Eröffnung des Verfahrens und der Vorlage des Plans tätig werden. Insbesondere gebietet die Aufrechterhaltung eines laufenden Geschäftsbetriebs, dass der Verwalter gelagerte Fertigprodukte veräußert, halbfertige Erzeugnisse fertig stellt, Kunden- und Lieferantenbeziehungen aufrechterhält und überhaupt alles Notwendige unternimmt, um die Produktion (bzw. zumindest die Möglichkeit derselben) so lange aufrechtzuerhalten, bis die Gläubigerversammlung über die Weiterführung des Unternehmens entschieden hat. Über diese Maßnahmen, aber auch über eingeleitete Sanierungsmaßnahmen, ist deshalb umfassend zu berichten.[23]

 

Rn 16

Des Weiteren ist eine Fortschreibung der Vermögensübersicht durch den Verwalter geboten, um transparent zu machen, welche Auswirkungen die bereits veranlassten Maßnahmen[24] auf die Vermögensverhältnisse des Schuldners haben. Die Fortschreibung hat vorrangig für die Zeit bis zur Fertigstellung des Plans zu erfolgen, allerdings mit der Maßgabe, dass besondere Vorkommnisse oder Entwicklungen ergänzend nachzutragen sind, solange der Plan noch nicht von der Gläubigerversammlung und im Falle einer Einbeziehung der Anteils-oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen, auch von den am Schuldner beteiligten Personen angenommen und vom Insolvenzgericht bestätigt ist.

[23] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 9 Rn. 40.
[24] Vgl. Rn. 15.

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