Rn 24

Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt für neu aufzunehmende Prozesse, dass der Schuldner nach der Einstellung wieder selbst klagen und verklagt werden kann. Gegen die Klage von Massegläubigern kann der Schuldner nach h.M. eine Haftungsbeschränkung auf diejenigen Vermögensgegenstände geltend machen, die an ihn zurückgeflossen sind (siehe oben Rn. 19).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge