Rn 18

Soweit nicht die Regelungen über die Restschuldbefreiung entgegenstehen, können die Insolvenzgläubiger nach § 215 Abs. 2 Satz 2 (über die entsprechende Anwendung des § 201) jetzt wieder direkt gegen den Schuldner ihre Forderungen geltend machen. Ferner können sie aus festgestellten und nicht vom Insolvenzschuldner bestrittenen Forderungen die Zwangsvollstreckung betreiben. Für Streitfragen im Zusammenhang mit der Vollstreckungsklausel und Einwendungen gegen den Anspruch ist das Amtsgericht bzw. das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Insolvenzgericht liegt (zu Einzelheiten siehe §§ 201 und 202).

 

Rn 19

Hingegen ist für die Massegläubiger nach h.M. danach zu unterscheiden, ob die Verbindlichkeit bereits vor der Eröffnung begründet oder erst durch den Verwalter herbeigeführt wurde. Wurde die Verbindlichkeit bereits vor der Eröffnung begründet, haftet dem Gläubiger nach der Einstellung das gesamte Vermögen des Schuldners,[25] d.h. neben dem zurückfallenden Teil auch der künftige Neuerwerb. Wurde die Verbindlichkeit erst durch den Verwalter begründet, kommt nach h.M. als Haftungsobjekt lediglich der zurückfallende Teil in Frage.[26] Andere befürworten auch für diesen Fall eine unbeschränkte Haftung des vormaligen Insolvenzschuldners mit dem gesamten Vermögen.[27] Für die Gegenauffassung spricht, dass die Verbindlichkeiten für und gegen den Insolvenzschuldner durch einen insoweit befugten Insolvenzverwalter begründet wurden und i.Ü. für die Massegläubiger zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar war, dass es zu einer Einstellung und – nach h.M. – hierdurch zu einer entsprechenden Reduzierung der Haftungsmasse kommen würde. Die Ansprüche der Massegläubiger werden durch eine Restschuldbefreiung nicht berührt, vgl. §§ 286, 38.[28]

[25] Häsemeyer, Rn. 25.29.
[26] Roth, FS-Gaul, S. 573 (578); HK-Landfermann, §§ 215, 216 Rn. 4; Jaeger-Henckel, § 6 Rn. 33.
[27] Runkel/Schnurbusch, NZI 2000, 49 (57); Häsemeyer, Rn. 7.72 und 25.30 f.
[28] FK-Ahrens § 286 Rn. 54a; Andres/Leithaus-InsO, § 286 Rn. 3; Runkel/Schnurbusch, NZI 2000, 49 (57).

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