Rn 2

Hinsichtlich des Antragserfordernisses kann auf § 212 (dort Rn. 7) verwiesen werden, wobei es bei vorliegender Zustimmung der Gläubiger keiner Glaubhaftmachung bedarf. Gestellt werden kann der Antrag in jeder Lage des Verfahrens.[1]

[1] Gottwald-Klopp/Kluth, § 74 Rn. 66.

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