3.5.1 Allgemeines

 

Rn 38

Mit der Einstellung des Verfahrens verliert der Insolvenzverwalter grundsätzlich die Prozessführungsbefugnis.[85] Von ihm rechtshängig gemachte oder aufgenommene Prozesse werden analog §§ 239, 242 ZPO unterbrochen und können vom Schuldner aufgenommen werden.[86] Der Schuldner tritt nach zutreffender Auffassung nicht ohne weiteres in den Rechtsstreit ein; die Unterbrechung endet erst, wenn der Schuldner den Prozess aufgenommen hat.[87] Es tritt nur dann keine Unterbrechung ein, wenn der Insolvenzverwalter einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Hier kann aber nach § 246 ZPO Aussetzung beantragt werden.[88]

[86] MünchKomm-Hefermehl, § 207 Rn. 82; FK-Kießner, § 207 Rn 37; Braun-Kießner, § 207 Rn. 33.
[87] OLG Köln ZIP 1987, 1004 mit zust. Anm. Grunsky, EWiR 1987, 829; MünchKomm-Hefermehl, § 207 Rn. 82; Stein/Jonas-Roth, § 239 ZPO Rn. 9. In der Tendenz auch bereits BGHZ 83, 102 (105) = NJW 1982, 1765 = ZIP 1982, 467.
[88] OLG Karlsruhe ZInsO 2005, 823 (824); MünchKomm-Hefermehl, § 207 Rn. 83.

3.5.2 Anfechtungsklagen

 

Rn 39

Besonderheiten bestehen bei Anfechtungsprozessen nach den §§ 129 ff., da das Anfechtungsrecht bei Einstellung des Verfahrens erlischt. Eine Übernahme durch den Schuldner kommt hier nicht in Betracht.[89] Eine vom Insolvenzverwalter unverändert weiter verfolgte Klage ist als unbegründet abzuweisen.[90]

 

Rn 40

Die praktischen Konsequenzen hieraus sind nicht vollständig geklärt. Einigkeit besteht zunächst darin, dass eine Erledigungserklärung angezeigt ist, um die Kostenlast einer Klageabweisung zu vermeiden. Uneinheitlich beurteilt wird die Frage, wer den Rechtsstreit für erledigt erklären kann. Nach einer Ansicht muss der Insolvenzverwalter die Erledigung erklären, um zu vermeiden, dass er zur Kostentragung verurteilt wird.[91] Andere gehen davon aus, dass der Schuldner die Hauptsache für erledigt zu erklären hat.[92]

 

Rn 41

Nach der hier vertretenen Auffassung hat der Verwalter kraft seiner fortbestehenden formellen Parteistellung das Recht zur Erledigungserklärung.[93] Allerdings kann auch der Schuldner dem Prozess beitreten (§ 66) und den Rechtsstreit seinerseits für erledigt erklären.[94] Das rechtliche Interesse am Beitritt folgt daraus, dass die Klageabweisung gegen den Verwalter letztlich doch den Schuldner treffen würde. Der Verwalter hat die Klage kraft seines Amtes für die Masse erhoben. Eine persönliche Haftung des Verwalters für die Kosten des Rechtsstreits kommt deshalb nicht in Betracht.[95] Derjenige, der die kostenmäßigen Nachteile eines Verfahrens hat, muss auch die prozessuale Möglichkeit haben, diese zu vermeiden.[96]

 

Rn 42

Der Insolvenzverwalter soll von der Prozessführung bei Beendigung seines Amtes entlastet werden.[97] Er ist damit seinerseits nicht mehr zur aktiven Fortführung des Rechtsstreits verpflichtet. Allerdings ist er dazu verpflichtet, den Schuldner rechtzeitig über den Rechtsstreit zu informieren und ihm damit den Beitritt zu ermöglichen.

 

Rn 43

Umstritten ist, ob das Insolvenzgericht analog § 203 Abs. 1 Nr. 1 den Ertrag des Prozesses einer Nachtragsverteilung vorbehalten kann.[98] Dies ist aus den Sachgründen, die i.Ü. für eine entsprechende Anwendung des § 211 Abs. 3 (Nachtragsverteilung) sprechen, zu bejahen. Insbesondere wird hierdurch vermieden, dass sich die Einstellung zugunsten des Anfechtungsgegners auswirkt, obwohl dieser ggf. selbst entscheidend zur Massearmut beigetragen hat.

 

Rn 44

Im Falle einer derartigen gerichtlichen Anordnung besteht die Prozessführungsbefugnis des Verwalters fort; eine Unterbrechung des Prozesses findet nicht statt.[99] Die Anfechtungsklage ist – was der BGH für den Fall der Masseunzulänglichkeit klargestellt hat, aber entsprechend auch für die Massearmut gilt – auch nicht etwa deswegen unbegründet, weil die Vorteile dieses Prozesses allein den Massekostengläubigern und nicht den Insolvenzgläubigern zugute kommen.[100] Eine andere Auslegung würde das Tatbestandsmerkmal der Gläubigerbenachteiligung unzulässig mit der Frage gleichsetzen, für wen die Anfechtung letztlich vorteilhaft ist.[101] Sie würde auch zu einer unbilligen Privilegierung desjenigen führen, der etwas aus dem Schuldnervermögen unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erlangt hat. Dieser würde davon profitieren, dass das Schuldnervermögen – u.U. gerade durch die anfechtbare Handlung selbst – bis zur Bedeutungslosigkeit dezimiert worden ist.[102]

[89] BGHZ 83, 102 (106) = NJW 1982, 1765 = ZIP 1982, 467; Nerlich/Römermann-Westphal, § 207 Rn. 44. Dies gilt unabhängig davon, ob man als Inhaber des Anfechtungsrechts den Insolvenzverwalter, die Masse oder den Schuldner ansieht; vgl. zu dieser Frage näher Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 129 Rn. 9.
[90] BGHZ 83, 102 (106) = NJW 1982, 1765 = ZIP 1982, 467; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 129 Rn. 26.
[91] HambKomm-Weitzmann, § 207 Rn 10; FK-Kießner, § 207 Rn. 37; Kübler/Prütting-Pape, § 207 Rn. 44; Braun-Kießner, § 207 Rn. 33 (die drei letztgena...

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