Rn 36

Mit dem Wirksamwerden des Einstellungsbeschlusses[81] – auch dann, wenn gegen diesen noch ein Beschwerdeverfahren anhängig ist[82] – erhält der Schuldner die Verfügungsbefugnis über die nicht von der Verteilung betroffenen Vermögensgegenstände zurück. Den Gläubigern wird nach §§ 201, 202 wieder die Möglichkeit der Einzelzwangsvollstreckung gegen den Schuldner eröffnet (vgl. § 215 Rn. 10). Für die vom Verwalter begründeten Masseverbindlichkeiten stehen den Gläubigern aber nach bestrittener h.M. nur die Gegenstände zur Verfügung, die dem Schuldner vom Verwalter zurückgegeben worden sind.[83]

 

Rn 37

Bei der Einstellung nach § 207 ist – anders als bei der Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse nach § 26 – keine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis vorgesehen. Dies erscheint wenig überzeugend, zumal es häufig vom Zufall abhängt, zu welchem Zeitpunkt die Massearmut festgestellt wird. Eine analoge Anwendung des § 26 Abs.2 scheidet aber aus, da ein derart weitgehender Eingriff in das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung einer eigenständigen Ermächtigungsgrundlage bedarf.[84]

[81] Das Wirksamwerden richtet sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3.
[82] Kübler/Prütting-Pape, § 207 Rn. 35.
[83] Kübler/Prütting-Pape, § 207 Rn. 37; Nerlich/Römermann-Westphal, § 201, 202 Rn. 6 f., Kröpelin, Die massearme Insolvenz, Rn. 71, jeweils mit Nachw. auch zur Gegenauffassung.
[84] Kübler/Prütting-Pape, § 207 Rn. 36; Nerlich/Römermann-Westphal, § 207 Rn. 47.

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