Rn 22

Die Nachtragsverteilung obliegt grundsätzlich dem bisherigen Insolvenzverwalter. Nur wenn besondere Gründe vorliegen (z.B. der Insolvenzverwalter ist bereits verstorben, es sind Schadensersatzansprüche gegen den bisherigen Verwalter durchzusetzen), ist ein anderer Verwalter mit der Nachtragsverteilung zu betrauen.[21]

[21] Kuhn/Uhlenbruck, § 166 Rn. 6.

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