Rn 12

§ 201 Abs. 3 bestimmt ausdrücklich, dass die Regelungen der Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. durch § 201 Abs. 1 und 2 nicht beeinflusst werden. Greift eine Restschuldbefreiung durch, kann eine Zwangsvollstreckung mangels vollstreckungsfähiger Forderung nicht erfolgen.

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