Rn 24

Die mit der Forderungsanmeldung eingetretene Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB endet mit der Verfahrensaufhebung. Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung nicht direkt mit Verfahrensaufhebung, sondern dauert darüber hinaus noch sechs Monate an.

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