§ 196 Schlußverteilung[1]
(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.
(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.
Bisherige gesetzliche Regelungen
§ 161 KO [Schlußverteilung]
(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Masse beendigt ist.
(2) Die Vornahme der Schlußverteilung unterliegt der Genehmigung des Gerichts.
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