Rn 37

Das Insolvenzgericht hat das Verteilungsverzeichnis nicht zu überprüfen (siehe oben Rn. 23). Dementsprechend können Amtshaftungsansprüche gegen das Insolvenzgericht nicht aus der Fehlerhaftigkeit eines Verteilungsverzeichnisses hergeleitet werden.[52]

[52] RGZ 154, 291 (298); MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Kebekus/Schwarzer, § 188 Rn. 9; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 188 Rn. 22; Nerlich/Römermann-Westphal, § 188 Rn. 32.

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