Rn 38

Bereicherungsrechtliche Ansprüche kommen, wenn auf der Grundlage eines fehlerhaften Verteilungsverzeichnisses Auszahlungen vorgenommen werden, nicht in Betracht. Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann, wenn eine Forderung eines Insolvenzgläubigers versehentlich nicht in das Schlussverzeichnis aufgenommen wurde. Hier können die benachteiligten Gläubiger nicht von den bevorzugten Gläubigern (anteilig) Zahlung verlangen.[53] Sinn des Verteilungsverzeichnisses ist es gerade, die ausgewiesenen Beträge vor jedem späteren Angriff zu sichern.[54] Das Verteilungsverzeichnis stellt damit im Verhältnis der Gläubiger zueinander einen Rechtsgrund für das gegenseitige Behaltendürfen der Auszahlung dar.[55] Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der benachteiligte Gläubiger den Schlusstermin schuldhaft oder unverschuldet versäumt hat. Das Rechtsschutzbedürfnis der Gläubiger beschränkt sich auf das Einwendungsverfahren gemäß § 194.[56]

 

Rn 39

Entsprechendes gilt, wenn die Forderung eines Gläubigers zu Unrecht in das Verteilungsverzeichnis aufgenommen worden ist. Auch hier ist das Verzeichnis der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Auszahlung. Weder dem Insolvenzverwalter noch den anderen Gläubigern stehen Bereicherungsansprüche gegen den (zu Unrecht) begünstigten Gläubiger zu.[57] Die alleinige Möglichkeit für sie besteht darin, rechtzeitig gemäß § 194, § 197 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Einwendungen gegen das Verzeichnis zu erheben.

 

Rn 40

Von Fehlern des Verteilungsverzeichnisses streng zu unterscheiden sind Fehler bei der Auszahlung, bei denen der Insolvenzverwalter vom Inhalt des Verteilungsverzeichnisses abweicht. Hier kommen verschiedene Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Bereicherungsausgleich in Betracht (siehe unten Rn. 44 ff.).

[53] BGHZ 91, 198 ff. = NJW 1984, 2154 = ZIP 1984, 980 = JZ 1984, 1025 mit im Erg. zust. Anm. Weber; Nerlich/Römermann-Westphal, § 188 Rn. 21.
[54] BGHZ 91, 198 (205) mit Berufung auf Hahn, Die gesamten Materialien zur Konkursordnung, S. 597, 671.
[55] Weber, JZ 1984, 1027.
[56] BGHZ 91, 198 (205 f.); MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Kebekus/Schwarzer , § 188 Rn. 23.
[57] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Kebekus/Schwarzer § 188 Rn. 23; Weber, JZ 1984, 1027.

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