Rn 34

Nach der hier vertretenen Auffassung kommt es somit für die Abgrenzung von § 184 Abs. 1 und Abs. 2 darauf an, ob sich dem jeweiligen Titel eine verbindliche Feststellung des Rechtsgrundes entnehmen lässt (siehe Rn. 32). Der BGH hat zur verbindlichen Feststellung des Rechtsgrundes im Zusammenhang mit § 184 a.F. bereits Stellung genommen und hierbei auf die vergleichbare Rechtslage bei § 850f Abs. 2 ZPO verwiesen.[56] Es besteht daher Anlass zu der Vermutung, dass sich die zu § 850f Abs. 2 ZPO ergangenen Entscheidungen auf die vorliegende Problematik übertragen lassen.[57]

 

Rn 35

Ein vollstreckbarer Schuldtitel i.S.d. § 184 Abs. 2 liegt jedenfalls dann vor, wenn es sich um ein aufgrund streitiger Verhandlung ergangenes Urteil handelt und das Urteil nicht nur den zu vollstreckenden Anspruch als solchen, sondern zusätzlich auch eine rechtskraftfähige Feststellung des Rechtsgrundes enthält.[58] Liegt also ein kontradiktorisches Urteil vor, in dessen Tenor nicht nur die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung einer Geldsumme enthalten ist, sondern zusätzlich auch in einem gesonderten Feststellungsausspruch festgestellt wird, dass die Zahlungsverpflichtung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruht, hat der Schuldner seinen Widerspruch nach Maßgabe des § 184 Abs. 2 Satz 1 binnen eines Monats zu verfolgen. Anderenfalls gilt der Widerspruch gem. § 184 Abs. 2 Satz 2 als nicht erhoben, und der Gläubiger kann in der Konsequenz seinen Anspruch ungeachtet einer möglichen Restschuldbefreiung des Schuldners mit den Mitteln der Einzelzwangsvollstreckung durchsetzen (§ 302 Nr. 1).

 

Rn 36

Fraglich ist, ob es auch ausreicht, wenn sich die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung nicht aus einem rechtskraftfähigen Ausspruch im Tenor selbst, sondern (erst) aus dem Tatbestand und den Urteilsgründen ergibt. In der vergleichbaren (Parallel-)Situation des § 850f Abs. 2 ZPO wird dies überwiegend als ausreichend erachtet.[59] Die Auslegung des § 850f Abs. 2 ZPO dürfte sich auf § 184 bzw. § 302 übertragen lassen.[60] Dass der Deliktscharakter und die Schuldform des Vorsatzes nicht an der Rechtskraft eines Leistungsurteils teilnehmen,[61] steht dem nicht entgegen.[62] Es reicht allerdings nicht aus, dass allein im Tatbestand subsumtionsfähige Tatsachen angegeben worden sind; vielmehr muss – in den Urteilsgründen – auch die entsprechende Subsumtion vorgenommen worden sein.[63]

[57] Vgl. BGH NJW 2006, 2922 (2923) = ZVI 2006, 311 = DZWiR 2006, 509.
[58] Ein derartiger Feststellungsantrag ist zulässig; vgl. etwa BGHZ 109, 275 (276). Zur Formulierung siehe etwa Neugebauer, MDR 2004, 1223 f.
[59] Etwa Musielak-Becker, § 850f Rn. 10; auch Ahrens, NJW 2003, 1371 [BGH 26.09.2002 - IX ZB 180/02]; inzident auch BGHZ 109, 275 (279): "Der Senat bezweifelt, daß das Vollstreckungsgericht einem Antrag nach § 850f Abs. 2 ZPO auch dann stattgeben kann, wenn sich – wie hier – das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung weder aus dem Titel noch aus den Entscheidungsgründen ergibt und auch das Klägervorbringen dafür keinen Anhaltspunkt bietet." a.A. Gaul, NJW 2005, 2894 (2896) [BGH 05.04.2005 - VII ZB 17/05].
[60] Vgl. Graf-Schlicker, § 184 Rn. 12.
[61] Ganz h.M., a.A. aber Bader, Zur Tragweite der Entscheidung über die Art des Anspruchs bei Verurteilungen im Zivilprozess, 1966, S. 106 ff., 180 f.
[62] Zutr. Gaul, NJW 2005, 2894 (2895) [BGH 05.04.2005 - VII ZB 17/05].
[63] Ahrens, NJW 2003, 1371 [BGH 26.09.2002 - IX ZB 180/02].

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