Rn 30

§ 184 setzt voraus, dass der Schuldner der angemeldeten Forderung widerspricht. Ein Widerspruch in diesem Sinne liegt nach Auffassung des BGH auch dann vor, wenn der Schuldner nur der rechtlichen Einordnung einer als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldeten Forderung widerspricht.[51] Der sich anschließende Feststellungsrechtsstreit bezieht sich demgemäß nicht auf das Bestehen der Forderung als solcher, sondern deren Rechtsgrund.

 

Rn 31

Für die Klärung der Rechtsnatur der angemeldeten Forderung besteht in diesem Fall nach Ansicht des BGH auch ein Rechtsschutzinteresse. Wird dem Schuldner im Anschluss an das Insolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung erteilt, ist eine Zwangsvollstreckung aus der Eintragung in die Tabelle nur zulässig, wenn eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vorliegt (§ 302 Nr. 1). Durch den Widerspruch macht der Schuldner deutlich, dass er diese Zwangsvollstreckung nicht hinnehmen will und nach Erteilung der Restschuldbefreiung Vollstreckungsgegenklage erheben würde. Nach der zutreffenden Auffassung des BGH besteht in dieser Situation kein Anlass, den Streit um den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung auf das Verfahren über die Vollstreckungsgegenklage zu verschieben.[52] Liegt noch kein vollstreckbarer Schuldtitel über die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vor, so hat der Gläubiger – schon deshalb, weil er sonst in Beweisnot geraten könnte – ein Interesse an einer raschen Klärung.[53] Die rasche Klärung des Rechtsgrundes liegt auch im Interesse des Schuldners, da von der Antwort möglicherweise abhängt, ob er den Antrag auf Restschuldbefreiung überhaupt weiterverfolgt.[54]

[51] BGH ZIP 2007, 541 = ZInsO 2007, 265 m.w.N.; NJW 2006, 2922 = ZVI 2006, 311 [BGH 18.05.2006 - IX ZR 187/04] mit Anm. Hattwig/Richter 373 und Anm. Ahrens, EWiR 2006, 539; BGH WM 2003, 2342 (2343) = ZInsO 2003, 1044; LG Potsdam ZInsO 2006, 615; siehe ferner BGHZ 152, 166 (171); aus der Literatur zustimmend HK-Landfermann, § 302 Rn. 7; HambKomm-Herchen, § 184 Rn. 13; HambKomm-Streck, § 302 Rn. 11; Braun-Kießner, § 184 Rn. 6; Braun-Buck, § 302 Rn. 8; Kohte/Ahrens/Grote-Ahrens, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, 3. Aufl., § 302 Rn. 11; Kahlert, ZInsO 2006, 409 (410); Peters, KTS 2006, 127 (128).
[52] BGH ZIP 2007, 541 [BGH 18.01.2007 - IX ZR 176/05] (542, dort Rn. 11) = ZInsO 2007, 265.
[53] BGH a.a.O.
[54] BGH a.a.O.

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