Rn 30
§ 184 setzt voraus, dass der Schuldner der angemeldeten Forderung widerspricht. Ein Widerspruch in diesem Sinne liegt nach Auffassung des BGH auch dann vor, wenn der Schuldner nur der rechtlichen Einordnung einer als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldeten Forderung widerspricht.[51] Der sich anschließende Feststellungsrechtsstreit bezieht sich demgemäß nicht auf das Bestehen der Forderung als solcher, sondern deren Rechtsgrund.
Rn 31
Für die Klärung der Rechtsnatur der angemeldeten Forderung besteht in diesem Fall nach Ansicht des BGH auch ein Rechtsschutzinteresse. Wird dem Schuldner im Anschluss an das Insolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung erteilt, ist eine Zwangsvollstreckung aus der Eintragung in die Tabelle nur zulässig, wenn eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vorliegt (§ 302 Nr. 1). Durch den Widerspruch macht der Schuldner deutlich, dass er diese Zwangsvollstreckung nicht hinnehmen will und nach Erteilung der Restschuldbefreiung Vollstreckungsgegenklage erheben würde. Nach der zutreffenden Auffassung des BGH besteht in dieser Situation kein Anlass, den Streit um den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung auf das Verfahren über die Vollstreckungsgegenklage zu verschieben.[52] Liegt noch kein vollstreckbarer Schuldtitel über die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vor, so hat der Gläubiger – schon deshalb, weil er sonst in Beweisnot geraten könnte – ein Interesse an einer raschen Klärung.[53] Die rasche Klärung des Rechtsgrundes liegt auch im Interesse des Schuldners, da von der Antwort möglicherweise abhängt, ob er den Antrag auf Restschuldbefreiung überhaupt weiterverfolgt.[54]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen