Rn 8

Handelt es sich bei einer zur Tabelle angemeldeten Forderung um eine solche, die gar keine Insolvenzforderung ist, sondern z.B. Masseforderung nach § 53 oder eine Forderung auf Aussonderung, darf ebenfalls im Rahmen eines Feststellungsprozesses kein Sachurteil ergehen. Die Klage muss wegen Unzulässigkeit verworfen werden.[7]

[7] Kuhn/Uhlenbruck, § 146 Rn. 26.

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