Gesetzestext

 

Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 146 Abs. 4 KO [Feststellungsklagen]

(4) Die Feststellung kann nur auf den Grund gestützt und nur auf den Betrag gerichtet werden, welcher in der Anmeldung oder dem Prüfungstermine angegeben ist.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift bringt den bereits unter der Geltung des § 146 Abs. 4 KO maßgeblichen Grundsatz zum Ausdruck, dass Voraussetzung jeder Feststellung und damit auch jeder Feststellungsklage die vorherige Anmeldung der Forderung und ihr Bestreiten ist.[1] Die vorschriftsmäßige Anmeldung und Prüfung der Forderung sowie ihr Bestreiten sind notwendige und von Amts wegen zu berücksichtigende Voraussetzungen der Feststellungsklage; fehlen sie, darf ein Sachurteil nicht ergehen, die Klage ist als unzulässig abzuweisen.[2]

[1] Kuhn/Uhlenbruck, § 146 Rn. 20; Häsemeyer, Rn. 22.28.

2. Umfang der Feststellung

 

Rn 2

Die Anmeldung bzw. die ggf. im Prüfungstermin vorgenommene Konkretisierung der angemeldeten Forderung bestimmt den Umfang, in dem nach Bestreiten eine Feststellung verlangt werden kann. Der die Feststellung Begehrende kann hinsichtlich des Grundes, des Betrags und des Rangs der Forderung in seinem Antrag nicht über das hinausgehen, was sich aus der Anmeldung bzw. der Konkretisierung im Prüfungstermin ergibt.

 

Rn 3

Anspruchsgrund ist der für die Entstehung der Forderung maßgebliche Tatbestand,[3] also der Sachverhalt, aus dem sich die angemeldete Forderung nach den in der Anmeldung genannten Umständen ergibt.[4]

 

Rn 4

Der Betrag der Forderung ist deren Bezifferung in der Anmeldung.

 

Rn 5

Als Rang kommen nach der Neuregelung und Abschaffung der verschiedenen Rangklassen nur Insolvenzforderungen nach § 38 und nachrangige Insolvenzforderungen nach § 39 in Betracht.

 

Rn 6

Soweit die Forderung auf einen anderen Grund gestützt, ein anderer Betrag geltend gemacht oder ein anderer Rang begehrt wird, als in der Anmeldung aufgeführt, ist die Klage ganz oder teilweise abzuweisen. Dem Gläubiger bleibt nur die Möglichkeit, die neue Forderung oder den höheren Betrag – das Verlangen eines niedrigeren Betrags im Rahmen der Feststellungsklage ist unschädlich – bzw. den besseren Rang als Neuanmeldung geltend zu machen.[5]

 

Rn 7

Weichen Tabelleneintrag und Anmeldung voneinander ab, ist die tatsächliche Anmeldung entscheidend für die Bestimmung des angemeldeten Grundes, Betrags und Rangs der Forderung.[6]

[3] RGZ 64, 204 (207).
[4] Unzulässig ist daher die Klage auf Feststellung einer unbedingten Forderung zur Tabelle, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren lediglich bedingt für den Ausfall in Bezug auf gleichzeitig bestehende Absonderungsrechte geltend gemacht worden ist (LG Bonn, ZIP 1996, 1672 [LG Bonn 15.08.1996 - 18 O 2/96] [1673]).
[5] Vgl. Kuhn/Uhlenbruck, § 146 Rn. 20a.
[6] Kuhn/Uhlenbruck, § 146 Rn. 22a.

3. Unanmeldbare Forderungen

 

Rn 8

Handelt es sich bei einer zur Tabelle angemeldeten Forderung um eine solche, die gar keine Insolvenzforderung ist, sondern z.B. Masseforderung nach § 53 oder eine Forderung auf Aussonderung, darf ebenfalls im Rahmen eines Feststellungsprozesses kein Sachurteil ergehen. Die Klage muss wegen Unzulässigkeit verworfen werden.[7]

[7] Kuhn/Uhlenbruck, § 146 Rn. 26.

4. Steuerforderungen

 

Rn 9

Bei angemeldeten und bestrittenen Steuerforderungen kommt keine Klage, sondern nur der Erlass eines Steuerbescheids durch das Finanzamt in Betracht (vgl. § 179 Rn. 11). Für diesen ist deshalb ebenfalls die Anmeldung der Forderung, ihre Prüfung und ihr Bestrittensein unabdingbare Voraussetzung. Der Steuerbescheid darf sich sodann – genau wie die Feststellungsklage bei Nichtsteuerforderungen – nicht auf einen anderen Steuersachverhalt als Anspruchsgrund stützen, keinen höheren Steuerbetrag festsetzen und keinen anderen Rang bestimmen als mit der Anmeldung verlangt wurde. Die besondere Zuständigkeit der Finanzverwaltung bzw. der Finanzgerichte für Steuersachverhalte ergibt sich aus § 185.

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