Rn 1

Die Vorschrift bringt den bereits unter der Geltung des § 146 Abs. 4 KO maßgeblichen Grundsatz zum Ausdruck, dass Voraussetzung jeder Feststellung und damit auch jeder Feststellungsklage die vorherige Anmeldung der Forderung und ihr Bestreiten ist.[1] Die vorschriftsmäßige Anmeldung und Prüfung der Forderung sowie ihr Bestreiten sind notwendige und von Amts wegen zu berücksichtigende Voraussetzungen der Feststellungsklage; fehlen sie, darf ein Sachurteil nicht ergehen, die Klage ist als unzulässig abzuweisen.[2]

[1] Kuhn/Uhlenbruck, § 146 Rn. 20; Häsemeyer, Rn. 22.28.

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