Rn 10

Nach § 175 Abs. 1 Satz 2 ist die Tabelle mit den Anmeldungen sowie den der Anmeldung beigefügten Unterlagen innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Neben der reinen Anmeldung sind die der Anmeldung beigefügten Urkunden mit niederzulegen. Nur so können die in die Tabelle Einsicht nehmenden Beteiligten überhaupt die Forderung nachvollziehen und überprüfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge