Rn 3

Die beim Insolvenzverwalter angemeldete Forderung (vgl. § 174 Abs. 1 Satz 1) nimmt dieser in die Tabelle auf. Bis zum Prüfungstermin wird die Tabelle durch den Insolvenzverwalter geführt. Nach dem Prüfungstermin führt das Insolvenzgericht (Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) die Tabelle weiter (Eintragung des Ergebnisses des Prüfungstermins, Rücknahme des Gläubigers, etc.).[2] Bis zur Einführung der InsO oblag ausschließlich dem Konkursgericht die Führung der Tabelle.

[2] Bsp. § 15a AktO des Freistaates Bayern.

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