Rn 74

Entspricht die Forderungsanmeldung nicht den wesentlichen Erfordernissen des § 174, so ist sie unwirksam.[94] Insbesondere kann sie nicht den Eintritt der Verjährung verhindern. Die Anmeldung einer Masseforderung zur Tabelle hemmt den Lauf der Verjährung nach h. M. nicht, da § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB nur auf Insolvenz-, nicht aber auf Masseforderungen anwendbar ist.[95]

 

Rn 75

Wird eine Forderung ohne Angabe des Grundes angegeben, ist die Anmeldung unwirksam und kann nur durch Neuanmeldung geheilt werden;[96] die Eintragung der ohne Grund angemeldeten Forderung in die Tabelle hat keine heilende Wirkung.[97] Gleiches gilt, wenn der zugrunde gelegte Sachverhalt (nicht die bloße rechtliche Beurteilung) sich als unrichtig erweist.[98] Wird der Grund der Forderung komplett ausgetauscht, liegt eine Neuanmeldung vor.[99]

 

Rn 76

Eine Anmeldung kommt erst nach Eröffnung des Verfahrens in Betracht. Eine vorherige "Anmeldung" ist nicht ausreichend (vgl. Rn. 23).

 

Rn 77

Ebenfalls keine rechtliche Wirkung entfaltet eine nicht bei dem Verwalter, sondern bei dem Insolvenzgericht vorgenommene Anmeldung, da Sinn und Zweck der ausschließlichen Zuständigkeitsregelung unter anderem darin zu sehen ist, allen Insolvenzgläubigern in gleicher Weise die Chance zur Einsicht und zur Erhebung eines Widerspruchs zu geben. Des Weiteren soll der Verwalter einen zuverlässigen Überblick über den potentiellen Schuldenstand des Insolvenzschuldners erhalten; dies kann nur durch Konzentration des Anmeldeverfahrens bei einer Stelle effektiv gewährleistet werden. Das Insolvenzgericht ist aber nach zutreffender Auffassung dazu verpflichtet, eine solche Anmeldung an den Verwalter weiterzuleiten.[100] Für die Wirkungen der Anmeldung ist allein der Eingang beim Verwalter ausschlaggebend.[101]

 

Rn 78

Der Insolvenzgläubiger kann bis zum Ablauf der Anmeldefrist unzulässige Anmeldungen vervollständigen und berichtigen; hierbei ist auch eine Erhöhung des angemeldeten Betrags möglich.

[94] Uhlenbruck-Sinz, § 174 Rn. 45.
[95] Siehe OLG München ZIP 1981, 887; LAG Hamburg ZIP 1988, 1270 mit zust. Anm. Hess EWiR 1988, 1109 (jeweils zu dem insoweit gleichlautenden Unterbrechungstatbestand des § 209 Abs. 2 Nr. 3 BGB a. F.); Palandt/Heinrichs § 204 Rn. 25.
[96] BGH ZIP 2001, 2099 (2099) [BGH 27.09.2001 - IX ZR 71/00].
[97] OLG Stuttgart NJW 1962, 1018 (1019) [OLG Stuttgart 22.02.1962 - 3 U 148/61].
[98] BFH BB 1969, 27 (27).
[99] Kilger/K. Schmidt, KO § 139 Anm. 3.
[100] Etwa Hess/Weis/Wienberg-Weis, § 174 Rn. 38.
[101] HambKomm-Preß/Henningsmeister, § 174 Rn. 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge