Rn 15

Massegläubiger nehmen ebenfalls nicht an dem nur für Insolvenzforderungen geltenden Feststellungsverfahren teil. Sie werden vorab befriedigt, da es sich um Forderungen handelt, die erst nach Verfahrenseröffnung begründet wurden oder wie nach Verfahrenseröffnung entstandene Ansprüche zu behandeln sind (§§ 53-55). Wird eine Masseforderung irrtümlich zur Tabelle angemeldet[16] oder als Insolvenzforderung festgestellt[17], so schließt das eine spätere Geltendmachung als Masseforderung nicht aus. Insbesondere verhindert die Rechtskraftwirkung nach § 178 Abs. 3 i. V. m. § 183 nicht, dass die festgestellte Insolvenzforderung später als Masseforderung geltend gemacht wird.[18] Entgegen dem BGH ist mit der Feststellung der Forderung zur Tabelle rechtskräftig festgestellt, dass der Gläubiger mit seiner Forderung am Insolvenzverfahren teilnehmen kann. Die Geltendmachung als Masseforderung ist (nur) deshalb nicht ausgeschlossen, weil sich darauf die Rechtskraftwirkung nach § 178 Abs. 3 i. V. m. § 183 nicht bezieht.[19] Als Verzicht auf die Geltendmachung als Masseforderung ist die (irrtümliche) Anmeldung als Insolvenzforderung in der Regel nicht zu werten.[20] Im Hinblick auf die Position eines Massegläubigers gibt es regelmäßig keinen vernünftigen Grund, warum dieser auf eine vorrangige Befriedigung verzichten sollte. Für einen Verzicht bedarf es daher einer eindeutigen Erklärung.[21] Die Anmeldung einer Masseforderung zur Tabelle hemmt den Lauf der Verjährung nach h. M. für die Geltendmachung der Masseforderung nicht; dem ist zuzustimmen, da der Hemmungstatbestand in § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB nur auf Insolvenz-, nicht aber auf Masseforderungen anwendbar ist.[22]

[17] BGH ZIP 2006, 1410 = NZI 2006, 520 [BGH 13.06.2006 - IX ZR 15/04]; Uhlenbruck-Sinz, § 174 Rn. 7.
[18] BGH NZI 2006, 520 = ZIP 2006, 1410 = DZWIR 2006, 510 mit Anm. Gruber.
[19] Gruber, DZWiR 2006, 513 ff.; Eckardt, ZIP 1993, 1765 (1773).
[21] Für einen Verzicht im konkreten Einzelfall BGH ZIP 1989, 50 (51) [BGH 01.12.1988 - IX ZR 61/88].
[22] Siehe OLG München ZIP 1981, 887; LAG Hamburg ZIP 1988, 1270 mit zust. Anm. Hess EWiR 1988, 1109 (jeweils zu dem insoweit gleichlautenden Unterbrechungstatbestand des § 209 Abs. 2 Nr. 3 BGB a. F.); Palandt-Heinrichs § 204 Rn. 25.

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