Rn 24

Wird im Produktionsprozess der Sicherungsgegenstand als Rohstoff für ein Produkt verwendet, ordnet § 947 Abs. 1 BGB an, dass der Sicherungsnehmer Teileigentum am produzierten Gegenstand erhält. Auf diese Weise setzt sich die Sicherheit des absonderungsberechtigten Gläubigers an einer anderen Sache fort. Da sich nun in der Praxis nahezu alle Zulieferer aufgrund entsprechender Geschäftsbedingungen das Eigentum an den gelieferten Rohstoffen oder Halbfertigprodukten bis zur vollständigen Zahlung vorbehalten, würden diese nach dem Wortlaut des § 947 Abs. 1 BGB Miteigentümer am Fertigprodukt. Dessen Wert würde der Masse vollständig entzogen, und die vom insolventen Unternehmer eingebrachte Produktionsleistung bliebe außer Betracht. Um dieses zu verhindern, bestimmt § 172 Abs. 2 Satz 2 eine Pflicht zur Freigabe. Der Lieferant hat von dem auf ihn nach § 947 Abs. 1 BGB entfallenden Miteigentumsanteil den Betrag freizugeben, der den Wert seiner bisherigen Sicherheit übersteigt. Dadurch bleibt der Masse jedenfalls die Wertschöpfung aus der Produktion erhalten, und es wird verhindert, dass der Gläubiger durch die vom Verwalter veranlassten Maßnahmen besser gestellt wird, als er ohne sie stünde.

 

Rn 25

Die (teilweise) Freigabe der Sicherheit (immer zu unterscheiden von der insolvenzrechtlichen Freigabe des Verwalters; hierzu vgl. § 35 Rn. 57 ff.) ist dem Verwalter gegenüber dahin zu erklären, dass der Gläubiger für den Fall der Verwertung des Endprodukts auf den Anteil des Erlöses verzichtet, der den fiktiven Verwertungserlös des gelieferten Rohstoffs übersteigt, welcher ohne Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erzielt worden wäre. Es handelt sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, zu der der Gläubiger auf Verlangen des Verwalters verpflichtet ist. Im Interesse der späteren Streitvermeidung muss der Verwalter auch berechtigt sein, diese Erklärung auch schon vor der Verwertung des Gegenstands zu verlangen.

 

Rn 26

Schwierigkeiten macht die Verbindung eines gelieferten Gegenstands mit einem Grundstück. Hier bestimmt § 94 BGB in Ergänzung zu § 946 BGB, dass sich in jedem Fall das Eigentum am Grundstück durchsetzt und sich somit das Absonderungsrecht des Gläubigers nicht fortsetzen kann. Es muss deshalb hier ausschließlich bei der Regelung des § 172 Abs. 2 Satz 1 bleiben, wonach die Berechtigung des Verwalters fehlt, sobald die Sicherheit des Gläubigers beeinträchtigt wird. Der Verwalter muss die gesonderte Zustimmung des Gläubigers einholen, bevor er einen Gegenstand mit einem Grundstück oder Gebäude verbindet. In der Praxis relevant sind diese Fälle insbesondere bei der Fortführung steckengebliebener Bauvorhaben durch den Verwalter.

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