Rn 7

Der Verwalter soll durch § 172 Abs. 1 in die Lage versetzt werden, die Masse im Interesse einer potentiellen späteren Fortführung des Unternehmens zunächst vor einer partiellen Verwertung durch die absonderungsberechtigten Gläubiger zu bewahren und somit in ihrer Produktionsfähigkeit zu schützen, bis im Berichtstermin über die Zukunft des Unternehmens entschieden worden ist. Für Aussonderungsrechte aufgrund eines vereinbarten Eigentumsvorbehalts bewirkt § 107 Abs. 2, dass der Verwalter mit der Ausübung des Wahlrechts aus § 103 bis zum Berichtstermin warten kann und somit der Gläubiger den Gegenstand vorerst nicht zurückfordern darf. Allein die Zugehörigkeit dieses Gegenstands zur Masse hilft dem Verwalter aber noch nicht weiter. Vielmehr wird er daran interessiert sein, denselben einer für die Masse nützlichen Verwendung zuzuführen.

 

Rn 8

Damit stellt sich hier die gleiche Interessenlage wie bei den unter § 166 fallenden Gegenständen mit Absonderungsrechten. Der Gläubiger wird gegen eine Nutzung nichts einzuwenden haben, solange sich seine Position und damit der Zustand des Aussonderungsguts nicht verschlechtert. Andernfalls muss ihm ein Ersatz für den Wertverlust gewährt werden. Aus diesem Grund ist § 172 Abs. 1 auf Aussonderungsrechte analog anzuwenden.[7]

[7] Wellensiek, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 297 (307), Rn. 39.

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