Rn 4

Der Anwendungsbereich der Vorschrift ergibt sich aus § 166, so dass vom Wortlaut nur Gegenstände erfasst sind, an denen ein Absonderungsrecht besteht. Soweit und in dem Umfang, wie dort eine Verwertungsbefugnis für den Verwalter bestimmt ist (zum Erfordernis des Besitzes vgl. § 166 Rn. 22), ist er auch zur Nutzung – quasi als Minus zur Verwertung – berechtigt. Dabei handelt es sich nur so lange um eine Nutzung, wie die Sache als solche erhalten bleibt und nicht im Rahmen der Verwendung vollständig verbraucht wird[4] (dann kommt allenfalls Abs. 2 in Betracht).

 

Rn 5

Im RegE war der Verbrauch – bei Gestellung einer Ersatzsicherheit – noch ausdrücklich als zulässig vorgesehen worden. Letztlich wurde diese Ansicht jedoch aus Gründen der Vereinfachung nicht übernommen, weil zum einen die Regelungen über Ersatzsicherheiten den Gesetzentwurf unnötig verkomplizierten und zum anderen der Insolvenzverwalter sich zudem in solchen Fällen bei Bedarf die volle Verfügungsbefugnis durch die vollständige Begleichung der gesicherten Forderung verschaffen kann. Ansonsten wird er auf die Möglichkeit einer gesondert mit dem absonderungsberechtigten Gläubiger abzuschließenden Vereinbarung verwiesen.[5] Im Ergebnis ändert die Streichung der Möglichkeit des Verbrauchs in der Praxis wenig, denn es macht für den Verwalter i.d.R. keinen Unterschied, ob er eine Ersatzsicherheit stellt oder den entstehenden Wertverlust – bis hin zur vollständigen Bezahlung des Werts des übernommenen Sicherungsgegenstands – im Falle einer Verwendung, die einem Verbrauch gleichkommt, an den Gläubiger ausgleicht.

 

Rn 6

Die Nutzung muss für die Insolvenzmasse erfolgen und damit der Gesamtheit aller Gläubiger zugute kommen. Für andere Zwecke, z.B. im Interesse eines einzelnen anderen aus- oder absonderungsberechtigten Gläubigers, ist eine Nutzung unzulässig. Fehlt es an einer Nutzung, so ist § 172 auch dann nicht anzuwenden, wenn ein Wertverlust eintritt.[6]

[4] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 5, Rn. 288.
[5] BegrRechtsA, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 403.
[6] Hess, § 172 Rn. 18, z.B. Wertverlust von Computeranlagen, die einfach stillstehen.

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